Durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 (BGBl. Teil I Nr.61, Seite 2855) wurde der vereinfachte Zugang bis zum 31.03.2021 verlängert.
Durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 (BGBl. Teil I Nr.61, Seite 2855) wurde der vereinfachte Zugang bis zum 31.03.2021 verlängert.