Grundsicherungsgeld und verreisen

Ortsabwesenheit und Ihre Erreichbarkeit

Ihr Jobcenter unterstützt Sie dabei, schnell eine neue Arbeit zu finden. Dafür müssen Sie mit dem Jobcenter zusammenarbeiten. Dazu gehört es, dass Sie an Werktagen erreichbar sind. „Erreichbar“ bedeutet: Sie können auf Nachrichten und Schreiben Ihres Jobcenters reagieren, zu Terminen vor Ort kommen oder kurzfristig Bewerbungsgespräche führen. Ist das einmal nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand möglich, müssen Sie das mit Ihrem Jobcenter abstimmen.

Wenn Sie vorübergehend nicht erreichbar sein werden, zum Beispiel aufgrund einer Reise, müssen Sie das mit Ihrem Jobcenter vorher abklären. Ihr Jobcenter prüft dann, zum Beispiel, ob in dem von Ihnen geplanten Zeitraum Vorstellungsgespräche oder Weiterbildungen anstehen. Ist dies nicht der Fall, stimmt es Ihren Plänen in der Regel zu (Fachbegriff: „Zustimmung zur Nichterreichbarkeit“).

Die Zustimmung ist notwendig, wenn Sie sich vorübergehend nicht in der Nähe Ihres Jobcenters befinden.

Wichtig: Wenn Sie ohne Zustimmung des Jobcenters nicht erreichbar sind, haben Sie keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Das bedeutet: Sie erhalten keine Zahlung mehr und müssen gegebenenfalls Geld zurückzahlen. Auch Ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung endet, wenn Sie keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld mehr haben. Sprechen Sie daher jede Reise oder sonstige Abwesenheit unbedingt im Vorfeld mit Ihrem Jobcenter ab.

Weitere Informationen können Sie hier entnehmen. Sofern Sie Hilfestellungen benötigen, schauen Sie sich das nachfolgende Video an.

 

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