Die hohen Energiekosten stellen viele Menschen vor große Herausforderungen. Auch Arbeitnehmende können Hilfe bekommen.

Ihre Heizkosten sind gestiegen – egal ob Nachzahlungen oder Abschlagszahlungen – und Sie können diese nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten?

Wir erklären Ihnen, wohin Sie sich wenden können.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Der Online-Wohngeldrechner kann Ihnen dabei helfen. Sollten Sie derzeit keinen Anspruch haben, können Sie im neuen Jahr (2023) nochmals einen etwaigen Anspruch prüfen. 2023 kommt die Wohngeldreform. Durch diese Wohngeld-Reform werden deutlich mehr Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Die Einzelheiten zur Wohngeldreform finden Sie auf der Seite zum Wohngeld-Plus-Gesetz.
Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren, das die umfassenden Änderungen im Wohngeldrecht auf den Weg bringen wird, ist noch nicht abgeschlossen.

Anstelle des Wohngeldes könnte jedoch auch ein Anspruch auf  Bürgergeld bestehen. Bitte beachten Sie, dass Wohngeld und Leistungen nach dem kommenden Bürgergeld nicht gleichzeitig bezogen werden können.

Egal, ob Sie einen einmaligen oder einen andauernden Unterstützungsbedarf bei den Heizkosten haben sollten, stellen Sie Ihren Antrag auf Leistungen nach dem Bürgergeld im Monat der Fälligkeit der entsprechenden Energiekostenrechnung beim Jobcenter Ulm online oder postalisch.

Hierfür ist ein vollständiger Antrag auf Bürgergeld für Sie und Ihre Familie zustellen.

Haben Sie das Rentenalter (aktuell liegt das bei 65 Jahren und 10 Monaten) bereits erreicht bzw. beziehen schon eine Altersrente oder sind aber dauerhaft voll erwerbsgemindert, so könnten Sie einen Anspruch auf Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beim Sozialamt haben. Auch hier erhalten Sie entsprechende Hilfe für Heizkosten.

 


Das Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) beinhaltet die Möglichkeit, bei einer hohen Heizkostennachzahlung Bürgergeld nur für einen Monat zu beantragen. In diesem Monat kann das Jobcenter, abhängig von dem individuellen Anspruch, bei den Ausgaben unterstützen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt werden. Bei einer Fälligkeit der Nachzahlung oder der Rechnung im Januar 2023 kann der Antrag folglich noch bis April 2023 gestellt werden. Das gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Bei der Prüfung, ob die Menschen für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Dazu gehört beispielsweise das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Monat. Auch zu ihrem Vermögen müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro. Liegt das Vermögen höher, liegt kein Anspruch auf Bürgergeld vor.

 

Link auf jobcenter.digital

Sollten Sie bereits Leistungen nach dem SGB II (ab dem 01. Januar 2023 Bürgergeld) vom Jobcenter erhalten, so reichen Sie bitte die Heiz- bzw. Nebenkostenabrechnung oder die Abschlagserhöhung für Heizkosten über den Postfachservice oder über jobcenter.digital ein.